Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-12-16, 11 TaBV 79/04

11 TaBV 79/04Arbeitsgericht16.12.2004

Regest

Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die Umgruppierung und die Versetzung betreffenden Beschlussfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorhergehenden Beratung teilzunehmen, wenn diese personellen Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinen Ehepartner betreffen (Weiterführung von BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 79/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-16

Aktenzeichen: 11 TaBV 79/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1216.11TABV79.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BetrVG §§ 25, 33, 99

Leitsätze

Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die Umgruppierung und die Versetzung betreffenden Beschlussfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorhergehenden Beratung teilzunehmen, wenn diese personellen Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinen Ehepartner betreffen (Weiterführung von BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.09.2004 4 BV 45/04 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

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