11 TaBV 79/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-12-16, 11 TaBV 79/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-12-16, 11 TaBV 79/04
11 TaBV 79/04Arbeitsgericht16.12.2004
Regest
Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die Umgruppierung und die Versetzung betreffenden Beschlussfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorhergehenden Beratung teilzunehmen, wenn diese personellen Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinen Ehepartner betreffen (Weiterführung von BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 79/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-16
Aktenzeichen: 11 TaBV 79/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:1216.11TABV79.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BetrVG §§ 25, 33, 99
Leitsätze
Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die Umgruppierung und die Versetzung betreffenden Beschlussfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorhergehenden Beratung teilzunehmen, wenn diese personellen Maßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinen Ehepartner betreffen (Weiterführung von BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - EzA § 33 BetrVG 1972 Nr. 1).
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.09.2004 4 BV 45/04 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.
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