Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-01-19, 12 Sa 1512/04

12 Sa 1512/04Arbeitsgericht19.01.2005

Regest

Der Teilzeitbeschäftigung einer Erzieherin/Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte kann als "betrieblicher Grund" entgegen stehen, dass (a) aufgrund des pädagogischen Konzepts des Arbeitgebers die Gruppenleiterin an allen Tagen ihrer Gruppe zur Verfügung stehen soll und/oder (b) aufgrund der notwendigen Refinanzierung der Personalkosten die bei einem Stellensplitting zusätzliche anfallende und zu vergütende Arbeitszeit z. B. (für sog. Übergabe-, Austauschzeiten usw.) durch den Kostenträger nicht übernommen werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1512/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-01-19

Aktenzeichen: 12 Sa 1512/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0119.12SA1512.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 8 Abs. 4 TzBfG

Leitsätze

Der Teilzeitbeschäftigung einer Erzieherin/Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte kann als "betrieblicher Grund" entgegen stehen, dass (a) aufgrund des pädagogischen Konzepts des Arbeitgebers die Gruppenleiterin an allen Tagen ihrer Gruppe zur Verfügung stehen soll und/oder (b) aufgrund der notwendigen Refinanzierung der Personalkosten die bei einem Stellensplitting zusätzliche anfallende und zu vergütende Arbeitszeit z. B. (für sog. Übergabe-, Austauschzeiten usw.) durch den Kostenträger nicht übernommen werden.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 18.05.2004 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

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