Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-02-15, 16 Sa 1723/04

16 Sa 1723/04Arbeitsgericht15.02.2005

Regest

Wird innerhalb der Frist des § 4 KSchG ein tatsächlich existierendes Unternehmen verklagt, das nicht Arbeitgeber des Klägers ist, und werden Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben), aus denen der wahre Arbeitgeber zu ersehen ist, erst nach Fristablauf nachgereicht, führt eine später vorgenommene Parteiberichtigung nicht zur Rechtzeitigkeit der Klage.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1723/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-15

Aktenzeichen: 16 Sa 1723/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0215.16SA1723.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 4, 7 KSchG

Leitsätze

Wird innerhalb der Frist des § 4 KSchG ein tatsächlich existierendes Unternehmen verklagt, das nicht Arbeitgeber des Klägers ist, und werden Unterlagen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben), aus denen der wahre Arbeitgeber zu ersehen ist, erst nach Fristablauf nachgereicht, führt eine später vorgenommene Parteiberichtigung nicht zur Rechtzeitigkeit der Klage.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.08.2004 1 Ca 2358/04 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Streitwert: unverändert (6.300,00 €).

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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