16 Sa 1931/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-01, 16 Sa 1931/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-01, 16 Sa 1931/04
16 Sa 1931/04Arbeitsgericht01.03.2005
Regest
1. Die Tätigkeit als Jugendhilfeplaner im Bereich kommunaler Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII) setzt keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA voraus und beinhaltet auch keine entsprechenden Tätigkeiten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie erfordert keinen grundsätzlich akademischen Zuschnitt (abw. LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2001 - 15 Sa 959/01 -). 2. Die Aufgaben eines Jugendhilfeplaners können ebenso von Fachhochschulabsolventen erledigt werden. Sie führen nicht zu einer Eingruppierung nach VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1931/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-01
Aktenzeichen: 16 Sa 1931/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0301.16SA1931.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 80 SGB VIII; VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA
Leitsätze
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Die Tätigkeit als Jugendhilfeplaner im Bereich kommunaler Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII) setzt keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA voraus und beinhaltet auch keine entsprechenden Tätigkeiten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie erfordert keinen grundsätzlich akademischen Zuschnitt (abw. LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2001 - 15 Sa 959/01 -).
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Die Aufgaben eines Jugendhilfeplaners können ebenso von Fachhochschulabsolventen erledigt werden. Sie führen nicht zu einer Eingruppierung nach VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA.
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 07.10.2004 4 Ca 1790/04 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Streitwert: unverändert (14.400,00 ).
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Die Revision wird zugelassen.
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