Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-02, 4 Sa 1919/04

4 Sa 1919/04Arbeitsgericht02.03.2005

Regest

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer bereits bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vorsorglich auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III hinzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 1919/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-02

Aktenzeichen: 4 Sa 1919/04

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0302.4SA1919.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 2 II SGB III

Leitsätze

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer bereits bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vorsorglich auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III hinzuweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.11.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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