11 Sa 1959/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-10, 11 Sa 1959/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-03-10, 11 Sa 1959/04
11 Sa 1959/04Arbeitsgericht10.03.2005
Regest
1. Die in der Protokollnotiz des Abschnitts III der Anlage 2 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM) vom 18.05.2001 für Lehrerinnen genannten Abschlüsse müssen in der Bundesrepublik Deutschland erworben sein. 2. Die Anrechnung von Berufserfahrung nach Maßgabe des § 4 ETV ist nur bei der Ermittlung der Entgeltstufe, nicht aber für die Entgeltgruppe von Bedeutung. 3. Soweit in § 2 Abs. 4 des Änderungs-Tarifvertrages zum ETV i. d. F. der Niederschrift der Tarifverhandlungen vom 28.02.2002 von einer "Höhergruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe" die Rede ist, ist hiermit lediglich eine Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe innerhalb eines bestimmten "Tätigkeitsmerkmals" gemeint.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1959/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-10
Aktenzeichen: 11 Sa 1959/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0310.11SA1959.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM) vom 18.05.2001; Entgelt-Tarifvertrag (ETV) vom 18.05.2001 zwischen Int. Bund, Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e. V. und der Gewerkschaft ÖTV (heute: ver.di)
Leitsätze
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Die in der Protokollnotiz des Abschnitts III der Anlage 2 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM) vom 18.05.2001 für Lehrerinnen genannten Abschlüsse müssen in der Bundesrepublik Deutschland erworben sein.
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Die Anrechnung von Berufserfahrung nach Maßgabe des § 4 ETV ist nur bei der Ermittlung der Entgeltstufe, nicht aber für die Entgeltgruppe von Bedeutung.
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Soweit in § 2 Abs. 4 des Änderungs-Tarifvertrages zum ETV i. d. F. der Niederschrift der Tarifverhandlungen vom 28.02.2002 von einer "Höhergruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe" die Rede ist, ist hiermit lediglich eine Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe innerhalb eines bestimmten "Tätigkeitsmerkmals" gemeint.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.09.2004 2 Ca 1991/04 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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