12 Sa 154/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-13, 12 Sa 154/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-13, 12 Sa 154/05
12 Sa 154/05Arbeitsgericht13.04.2005
Regest
1. Die in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Ausgleichsquittung enthaltene Erklärung des Arbeitnehmers, auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zu verzichten, stellt regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. 2. Die "Verzichtserklärung" kann daneben nach dem Erscheinungsbild der Ausgleichsquittung eine Überraschungsklausel (§ 305 c Abs. 1 BGB) sein und - mangels verständlicher und klarer Darstellung der wirtschaftlichen Folgen - gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 154/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-13
Aktenzeichen: 12 Sa 154/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0413.12SA154.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 14 TzBfG, § 126, §§ 305 - 310, § 615, § 623 BGB
Leitsätze
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Die in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Ausgleichsquittung enthaltene Erklärung des Arbeitnehmers, auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zu verzichten, stellt regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
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Die "Verzichtserklärung" kann daneben nach dem Erscheinungsbild der Ausgleichsquittung eine Überraschungsklausel (§ 305 c Abs. 1 BGB) sein und - mangels verständlicher und klarer Darstellung der wirtschaftlichen Folgen - gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 07.12.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird,
a)
aus dem Betrag von 4.500,00 brutto abzüglich erhaltener Arbeitslosenhilfe von 792,80 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.09.2004,
b)
aus dem Betrag von 3.000,00 brutto abzüglich erhaltener Arbeitslosenhilfe von 664,90 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.11.2004,
c)
aus dem Betrag von 1.500,00 brutto abzüglich erhaltener Arbeitslosenhilfe von 327,00 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.12.2004
zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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