12 Sa 219/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-20, 12 Sa 219/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-04-20, 12 Sa 219/05
12 Sa 219/05Arbeitsgericht20.04.2005
Regest
Zur Schadensverteilung nach § 254 BGB, wenn einerseits der Arbeitgeber weder die gesetzliche Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG erfüllt noch dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den notwendigen Angaben (§ 2 Abs. 4 NachwG) ausgehändigt hat und andererseits der anwaltlich beratene Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen (i. c. aufgrund Unkenntnis der Existenz bzw. Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages) versäumt hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 219/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-20
Aktenzeichen: 12 Sa 219/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0420.12SA219.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 280, § 286, § 615 BGB, § 4, § 8 TVG, § 2 NachwG, § 254 BGB
Leitsätze
Zur Schadensverteilung nach § 254 BGB, wenn einerseits der Arbeitgeber weder die gesetzliche Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG erfüllt noch dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den notwendigen Angaben (§ 2 Abs. 4 NachwG) ausgehändigt hat und andererseits der anwaltlich beratene Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen (i. c. aufgrund Unkenntnis der Existenz bzw. Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages) versäumt hat.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.01.2005 und Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.100,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 1.000,00 ab 16.09.2003, 16.10.2003, 17.11.2003, 16.12.2003, 16.01.2004, 16.02.2004, 16.03.2004, 16.04.2004, 17.05.2004, 16.06.2004 und aus jeweils 1.700,00 ab 16.07.2004, 16.08.2004 und 16.09.2004 zu zahlen.
Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9, die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Die Revision wird zugelassen.
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