11 (10) Sa 85/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-12, 11 (10) Sa 85/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-05-12, 11 (10) Sa 85/05
11 (10) Sa 85/05Arbeitsgericht12.05.2005
Regest
1. Vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrages gemäß § 20 Nr. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages (MTV) für das private Versicherungsgewerbe vom 28.06.1996, zuletzt geändert durch Tarifvereinbarung vom 25.06.2004, eine pauschale Abgeltung notwendiger tatsächlicher Fahrtauslagen i. S. von § 20 Nr. 1 Satz 2 dieses Manteltarifvertrags, kann, sofern hierüber keine Einigung erzielt werden kann, der Arbeitgeber diese Pauschalabgeltung nur im Wege einer Änderungskündigung i. S. v. § 2 Satz 1 KSchG beseitigen. 2. Auch die Erstattung von Spesen, wie Verpflegungskosten und Unterbringungskosten, nach § 20 Nr. 2 MTV für das private Versicherungsgewerbe kann pauschal vereinbart werden und somit Gegenstand einer aus Fahrtkostenauslagen und Spesen bestehenden Reisekostenpauschale sein.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (10) Sa 85/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-12
Aktenzeichen: 11 (10) Sa 85/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0512.11.10SA85.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: KSchG § 2, BGB § 670, MTV für das private Versicherungsgewerbe § 20
Leitsätze
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Vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrages gemäß § 20 Nr. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages (MTV) für das private Versicherungsgewerbe vom 28.06.1996, zuletzt geändert durch Tarifvereinbarung vom 25.06.2004, eine pauschale Abgeltung notwendiger tatsächlicher Fahrtauslagen i. S. von § 20 Nr. 1 Satz 2 dieses Manteltarifvertrags, kann, sofern hierüber keine Einigung erzielt werden kann, der Arbeitgeber diese Pauschalabgeltung nur im Wege einer Änderungskündigung i. S. v. § 2 Satz 1 KSchG beseitigen.
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Auch die Erstattung von Spesen, wie Verpflegungskosten und Unterbringungskosten, nach § 20 Nr. 2 MTV für das private Versicherungsgewerbe kann pauschal vereinbart werden und somit Gegenstand einer aus Fahrtkostenauslagen und Spesen bestehenden Reisekostenpauschale sein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.12.2004 - 5 Ca 4187/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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