16 Ta 299/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-06-09, 16 Ta 299/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-06-09, 16 Ta 299/05
16 Ta 299/05Arbeitsgericht09.06.2005
Regest
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 299/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-09
Aktenzeichen: 16 Ta 299/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0609.16TA299.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 767 ZPO
Leitsätze
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.03.2005 gegen den Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.02.2005 5 Ca 3974/04 -, zugestellt am 01.03.2005, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.847,80 .
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