16 Ta 181/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-06-13, 16 Ta 181/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-06-13, 16 Ta 181/05
16 Ta 181/05Arbeitsgericht13.06.2005
Regest
Reisekosten sind einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und deren persönliches Erscheinen zu einem Gerichtstermin angeordnet worden ist, auch dann zu erstatten, wenn die Partei einen entsprechenden Antrag nicht bereits vor dem Termin gestellt hatte (ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.1991, MDR 1991, 679).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 181/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-13
Aktenzeichen: 16 Ta 181/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0613.16TA181.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 122, 127 Abs. 2 und 3 ZPO
Leitsätze
Reisekosten sind einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und deren persönliches Erscheinen zu einem Gerichtstermin angeordnet worden ist, auch dann zu erstatten, wenn die Partei einen entsprechenden Antrag nicht bereits vor dem Termin gestellt hatte (ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.1991, MDR 1991, 679).
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Bezirksrevisors vom 24.03.2005 BR 245/05 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.03.2005 9 Ca 4369/04 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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