Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-06-13, 16 Ta 181/05

16 Ta 181/05Arbeitsgericht13.06.2005

Regest

Reisekosten sind einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und deren persönliches Erscheinen zu einem Gerichtstermin angeordnet worden ist, auch dann zu erstatten, wenn die Partei einen entsprechenden Antrag nicht bereits vor dem Termin gestellt hatte (ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.1991, MDR 1991, 679).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 181/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-06-13

Aktenzeichen: 16 Ta 181/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0613.16TA181.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 122, 127 Abs. 2 und 3 ZPO

Leitsätze

Reisekosten sind einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und deren persönliches Erscheinen zu einem Gerichtstermin angeordnet worden ist, auch dann zu erstatten, wenn die Partei einen entsprechenden Antrag nicht bereits vor dem Termin gestellt hatte (ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.1991, MDR 1991, 679).

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Bezirksrevisors vom 24.03.2005 BR 245/05 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.03.2005 9 Ca 4369/04 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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