Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-06-23, 11 Sa 483/05

11 Sa 483/05Arbeitsgericht23.06.2005

Regest

1. Die analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Falle eines Betriebsübergangs i. S. v. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Klageerhebung gemäß § 4 Satz 2 KSchG gegen den bisherigen Betriebsinhaber (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG BAG 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 - EzA § 613 a BGB Nr. 107), ermöglicht auch den Abschluss eines Prozessvergleichs, der die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt zum Inhalt hat. 2. Jedenfalls folgt die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum genannten Zeitpunkt aufgrund eines derartigen Prozessvergleichs daraus, dass in diesem konkludent ein form- und fristgerecht erklärter Widerspruch (§ 613 a Abs. 6 BGB) des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses liegt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 483/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-23

Aktenzeichen: 11 Sa 483/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0623.11SA483.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB §§ 242, 611, 613, 613 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6; KSchG § 4 Satz 1 und 2; ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1 analog

Leitsätze

  1. Die analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Falle eines Betriebsübergangs i. S. v. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nach Klageerhebung gemäß § 4 Satz 2 KSchG gegen den bisherigen Betriebsinhaber (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG BAG 04.03.1993 - 2 AZR 507/92 - EzA § 613 a BGB Nr. 107), ermöglicht auch den Abschluss eines Prozessvergleichs, der die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt zum Inhalt hat.

  2. Jedenfalls folgt die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum genannten Zeitpunkt aufgrund eines derartigen Prozessvergleichs daraus, dass in diesem konkludent ein form- und fristgerecht erklärter Widerspruch (§ 613 a Abs. 6 BGB) des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses liegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.03.2005 - 1 Ca 4560/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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