Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-07-13, 12 Sa 616/05

12 Sa 616/05Arbeitsgericht13.07.2005

Regest

1. Die nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG gebotene positive Berücksichtigung der vier Grundkriterien schließt es grundsätzlich aus, einem Arbeitnehmer wegen "Rentennähe" eine geringere soziale Schutzwürdigkeit aufgrund seines (höheren) Lebensalters zuzugestehen. 2. Die Gewichtung der Unterhaltspflicht fällt nicht ohne weiteres zu Lasten des verheirateten Arbeitnehmers ohne Kind und zu Gunsten des unverheirateten Arbeitnehmers mit (volljährigem) Kind aus.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 616/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-13

Aktenzeichen: 12 Sa 616/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0713.12SA616.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Leitsätze

  1. Die nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG gebotene positive Berücksichtigung der vier Grundkriterien schließt es grundsätzlich aus, einem Arbeitnehmer wegen "Rentennähe" eine geringere soziale Schutzwürdigkeit aufgrund seines (höheren) Lebensalters zuzugestehen.

  2. Die Gewichtung der Unterhaltspflicht fällt nicht ohne weiteres zu Lasten des verheirateten Arbeitnehmers ohne Kind und zu Gunsten des unverheirateten Arbeitnehmers mit (volljährigem) Kind aus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.04.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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