Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-08-15, 16 Ta 325/05

16 Ta 325/05Arbeitsgericht15.08.2005

Regest

Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit die "Rücknahme" der Kündigung erklärt und die Parteien sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses verständigen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 325/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-15

Aktenzeichen: 16 Ta 325/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0815.16TA325.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: Nr. 1000 VV RVG

Leitsätze

Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit die "Rücknahme" der Kündigung erklärt und die Parteien sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses verständigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.06.2005 wird der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.05.2005 3 Ca 6543/04 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller/ Beschwerdeführer zugleich auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Arbeitsgericht Düsseldorf (Rechtspfleger) zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 520,84 €.

Für den Antragsgegner wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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