16 Ta 325/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-08-15, 16 Ta 325/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-08-15, 16 Ta 325/05
16 Ta 325/05Arbeitsgericht15.08.2005
Regest
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit die "Rücknahme" der Kündigung erklärt und die Parteien sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses verständigen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 325/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-15
Aktenzeichen: 16 Ta 325/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0815.16TA325.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Nr. 1000 VV RVG
Leitsätze
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit die "Rücknahme" der Kündigung erklärt und die Parteien sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses verständigen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.06.2005 wird der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.05.2005 3 Ca 6543/04 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller/ Beschwerdeführer zugleich auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Arbeitsgericht Düsseldorf (Rechtspfleger) zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 520,84 .
Für den Antragsgegner wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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