16 Ta 363/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-08-15, 16 Ta 363/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-08-15, 16 Ta 363/05
16 Ta 363/05Arbeitsgericht15.08.2005
Regest
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 363/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-15
Aktenzeichen: 16 Ta 363/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0815.16TA363.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Nr. 1000 VV RVG
Leitsätze
Eine Einigungsgebühr i. S. d. Nr. 1000 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits sich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einigen und der Arbeitnehmer daraufhin die Klage zurücknimmt.
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 03.06.2005 wird der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 27.05.2005 3 Ca 2295/04 - , zugestellt am 03.06.2005, aufgehoben.
Der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.11.2004 wird (teilweise) abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die beantragte Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer außer Ansatz gelassen hat.
Das Verfahren wird zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers/Beschwerde- führers an das Arbeitsgericht Oberhausen/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Für die Antragsgegnerin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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