14 (7) Sa 723/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-08-29, 14 (7) Sa 723/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-08-29, 14 (7) Sa 723/05
14 (7) Sa 723/05Arbeitsgericht29.08.2005
Regest
1. Die für den Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG notwendige Leistungsbereitschaft steht nicht bereits dadurch in Zweifel, dass der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit einen Auflösungsantrag stellt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1963, AP Nr. 22 zu § 615 BGB; BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 2 AZR 619/90 - n.v.). 2. Der bei der Pfändung wegen Unterhalt gem. § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzte pfandfreie Betrag des Arbeitseinkommens gilt stets für die gesamte Lohnabrechnungsperiode. 3. Das Prozessgericht ist im Erkenntnisverfahren an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zum Pfändungsfreibetrag auch dann gebunden, wenn der Arbeitnehmer im Pfändungsbeschluss nicht berücksichtigte Sozialleistungen erhält (hier: Krankengeld).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 (7) Sa 723/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-29
Aktenzeichen: 14 (7) Sa 723/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0829.14.7SA723.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 EFZG, §§ 850 d Abs. 1, 850 e Nr. 2, 2a, 850 g ZPO
Leitsätze
-
Die für den Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG notwendige Leistungsbereitschaft steht nicht bereits dadurch in Zweifel, dass der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit einen Auflösungsantrag stellt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1963, AP Nr. 22 zu § 615 BGB; BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 2 AZR 619/90 - n.v.).
-
Der bei der Pfändung wegen Unterhalt gem. § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzte pfandfreie Betrag des Arbeitseinkommens gilt stets für die gesamte Lohnabrechnungsperiode.
-
Das Prozessgericht ist im Erkenntnisverfahren an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zum Pfändungsfreibetrag auch dann gebunden, wenn der Arbeitnehmer im Pfändungsbeschluss nicht berücksichtigte Sozialleistungen erhält (hier: Krankengeld).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.04.2005 - 3 Ca 3875/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.460,-- brutto abzüglich 367,53 netto zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Pfändungs- gläubiger des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kempen vom 20.12.2001 - 15 M 1423/01 - 367,53 netto zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.