Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-08-29, 14 (7) Sa 723/05

14 (7) Sa 723/05Arbeitsgericht29.08.2005

Regest

1. Die für den Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG notwendige Leistungsbereitschaft steht nicht bereits dadurch in Zweifel, dass der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit einen Auflösungsantrag stellt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1963, AP Nr. 22 zu § 615 BGB; BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 2 AZR 619/90 - n.v.). 2. Der bei der Pfändung wegen Unterhalt gem. § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzte pfandfreie Betrag des Arbeitseinkommens gilt stets für die gesamte Lohnabrechnungsperiode. 3. Das Prozessgericht ist im Erkenntnisverfahren an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zum Pfändungsfreibetrag auch dann gebunden, wenn der Arbeitnehmer im Pfändungsbeschluss nicht berücksichtigte Sozialleistungen erhält (hier: Krankengeld).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 (7) Sa 723/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-29

Aktenzeichen: 14 (7) Sa 723/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0829.14.7SA723.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 EFZG, §§ 850 d Abs. 1, 850 e Nr. 2, 2a, 850 g ZPO

Leitsätze

  1. Die für den Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG notwendige Leistungsbereitschaft steht nicht bereits dadurch in Zweifel, dass der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit einen Auflösungsantrag stellt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1963, AP Nr. 22 zu § 615 BGB; BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 2 AZR 619/90 - n.v.).

  2. Der bei der Pfändung wegen Unterhalt gem. § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzte pfandfreie Betrag des Arbeitseinkommens gilt stets für die gesamte Lohnabrechnungsperiode.

  3. Das Prozessgericht ist im Erkenntnisverfahren an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zum Pfändungsfreibetrag auch dann gebunden, wenn der Arbeitnehmer im Pfändungsbeschluss nicht berücksichtigte Sozialleistungen erhält (hier: Krankengeld).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.04.2005 - 3 Ca 3875/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.460,-- € brutto abzüglich 367,53 € netto zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Pfändungs- gläubiger des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Kempen vom 20.12.2001 - 15 M 1423/01 - 367,53 € netto zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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