5 Sa 212/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-01, 5 Sa 212/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-01, 5 Sa 212/05
5 Sa 212/05Arbeitsgericht01.09.2005
Regest
1. Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB hat keine Gesamtberechnung zu erfolgen, sondern eine Berechnung nach Zeitabschnitten (entgegen BAG, Urteil vom 24.08.1999 - 9 AZR 804/98 -). 2. Hat ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs höherwertige Tätigkeit als bei seinem Hauptarbeitgeber geleistet (hier: Flugkapitän statt Co-Pilot), beschränkt sich die Anrechnung des Zwischenverdienstes nicht auf das fiktive Gehalt eines Co-Piloten. 3. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit hat, kann er gemäß §§ 683, 679, 670 BGB gegenüber seinem Hauptarbeitgeber geltend machen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 212/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-01
Aktenzeichen: 5 Sa 212/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0901.5SA212.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 615, 293 ff. BGB, § 11 KSchG, §§ 683, 679, 690 BGB
Leitsätze
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Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB hat keine Gesamtberechnung zu erfolgen, sondern eine Berechnung nach Zeitabschnitten (entgegen BAG, Urteil vom 24.08.1999 - 9 AZR 804/98 -).
-
Hat ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs höherwertige Tätigkeit als bei seinem Hauptarbeitgeber geleistet (hier: Flugkapitän statt Co-Pilot), beschränkt sich die Anrechnung des Zwischenverdienstes nicht auf das fiktive Gehalt eines Co-Piloten.
-
Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit hat, kann er gemäß §§ 683, 679, 670 BGB gegenüber seinem Hauptarbeitgeber geltend machen.
Tenor
- Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 09.12.2004 - 11 Ca 6399/04 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu formuliert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) 5.381,72 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
839,25 sowie abzüglich 39,88 netto (vermögens-
wirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbe-
trag seit dem 02.07.2002
b) 5.162,24 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
839,25 , abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in
Höhe von 1.517,98 sowie abzüglich 39,88 netto
(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem
Restbetrag seit dem 02.08.2002
c) 5.387,58 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
839,25 , abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in
Höhe von 1.517,98 sowie abzüglich 39,88 netto
(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem
Restbetrag seit dem 02.09.2002
d) 5.737,83 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
839,25 , abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in
Höhe von 1.517,98 sowie abzüglich 39,88 netto
(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem
Restbetrag seit dem 02.10.2002
e) 5.769,47 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
839,25 , abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in
Höhe von 1.517,98 sowie abzüglich 39,88 netto
(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem
Restbetrag seit dem 02.11.2002
f) 5.618,03 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
839,25 , abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in
Höhe von 1.517,98 sowie abzüglich 39,88 netto
(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem
Restbetrag seit dem 02.12.2002
g) 5.271,80 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
839,25 , abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in
Höhe von 1.517,98 sowie abzüglich 39,88 netto
(vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem
Restbetrag seit dem 02.01.2003
h) 5.336,91 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
932,11 , abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in
Höhe von 1.478,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbe-
trag seit dem 02.02.2003
i) 5.370,93 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
932,11 , abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in
Höhe von 1.478,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbe-
trag seit dem 02.03.2003
j) 5.291,56 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwill-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
932,11 , abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in
Höhe von 1.478,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbe-
trag seit dem 02.04.2003
k) 2.168,10 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
932,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem
02.05.2003
l) 4.646,43 brutto abzüglich abgeführter Sozialversiche-
rungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilli-
gen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
932,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem
02.06.2003 zu zahlen.
- Im Übrigen werden die Klage und die weitergehenden
Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur
Hälfte.
- Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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