Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-06, 16 Ta 478/05

16 Ta 478/05Arbeitsgericht06.09.2005

Regest

1. Ist ein Vollstreckungstitel (hier aus einem Arbeitsverhältnis) gegen den Insolvenzverwalter erwirkt worden und wird später das Insolvenzverfahren mangels Masse nach § 207 InsO eingestellt, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO auf den Schuldner als Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters erfolgen. 2. Eine Titelumschreibung ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresses abzulehnen, wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Titelumschreibung wäre vollstreckungsrechtlich wertlos.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 478/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-06

Aktenzeichen: 16 Ta 478/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0906.16TA478.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 727 Abs. 1 ZPO; §§ 215 Abs. 2, 201 Abs. 1 InsO

Leitsätze

  1. Ist ein Vollstreckungstitel (hier aus einem Arbeitsverhältnis) gegen den Insolvenzverwalter erwirkt worden und wird später das Insolvenzverfahren mangels Masse nach § 207 InsO eingestellt, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO auf den Schuldner als Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters erfolgen.

  2. Eine Titelumschreibung ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresses abzulehnen, wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Titelumschreibung wäre vollstreckungsrechtlich wertlos.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.07.2005 gegen den Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 28.06.2005 6 Ca 84/05 -, zugestellt am 01.07.2005, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 600,00 €.

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