17 Ta 528/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-23, 17 Ta 528/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-23, 17 Ta 528/05
17 Ta 528/05Arbeitsgericht23.09.2005
Regest
1. Die Bildung eines besonderen Wertes für einen Mehrvergleich ist gerechtfertigt, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen. 2. Das den wirtschaftlichen Wert ausdrückende Titulierungsinteresse beträgt 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Ta 528/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-23
Aktenzeichen: 17 Ta 528/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0923.17TA528.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: ./.
Leitsätze
-
Die Bildung eines besonderen Wertes für einen Mehrvergleich ist gerechtfertigt, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen.
-
Das den wirtschaftlichen Wert ausdrückende Titulierungsinteresse beträgt 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes.
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte X. u.a. wird der Streit-
wertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2005
teilweise abgeändert und der Streitwert des Prozessvergleichs
vom 11.04.2005 anderweitig auf 23.803,88 € festgesetzt; im Übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.