Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-23, 17 Ta 528/05

17 Ta 528/05Arbeitsgericht23.09.2005

Regest

1. Die Bildung eines besonderen Wertes für einen Mehrvergleich ist gerechtfertigt, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen. 2. Das den wirtschaftlichen Wert ausdrückende Titulierungsinteresse beträgt 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Ta 528/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-23

Aktenzeichen: 17 Ta 528/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0923.17TA528.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: ./.

Leitsätze

  1. Die Bildung eines besonderen Wertes für einen Mehrvergleich ist gerechtfertigt, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen.

  2. Das den wirtschaftlichen Wert ausdrückende Titulierungsinteresse beträgt 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte X. u.a. wird der Streit-

wertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2005

teilweise abgeändert und der Streitwert des Prozessvergleichs

vom 11.04.2005 anderweitig auf 23.803,88 € festgesetzt; im Übrigen

wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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