11 (8) Sa 912/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-28, 11 (8) Sa 912/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-09-28, 11 (8) Sa 912/05
11 (8) Sa 912/05Arbeitsgericht28.09.2005
Regest
Auch wenn der gegen einen falschen Arbeitgeber erhobenen Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) durch rechtskräftiges Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) stattgegeben worden ist, kann dieser "Arbeitgeber" in einem gegen ihn geführten Prozess wegen Annahmeverzugslohns (§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) für die Zeit nach Zugang einer außerordentlichen Kündigung auch unter Zugrundelegung der sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstandstheorie des BAG (z. B. BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 .- EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 4 m. w. N.) einwenden, es habe zwischen den Prozessparteien kein Arbeitsverhältnis bestanden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (8) Sa 912/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-28
Aktenzeichen: 11 (8) Sa 912/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0928.11.8SA912.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: KSchG § 4 Satz 1; BGB §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1; ZPO §§ 322 Abs. 1, 331 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Auch wenn der gegen einen falschen Arbeitgeber erhobenen Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) durch rechtskräftiges Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) stattgegeben worden ist, kann dieser "Arbeitgeber" in einem gegen ihn geführten Prozess wegen Annahmeverzugslohns (§ 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB) für die Zeit nach Zugang einer außerordentlichen Kündigung auch unter Zugrundelegung der sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstandstheorie des BAG (z. B. BAG 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 .- EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 4 m. w. N.) einwenden, es habe zwischen den Prozessparteien kein Arbeitsverhältnis bestanden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.05.2005
- 4 Ca 432/05 -, soweit der Rechtsstreit nicht durch den
Teilvergleich vom 28.09.2005 erledigt ist, abgeändert
und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt, soweit über sie
nicht schon durch den Teilvergleich vom 28.09.2005
entschieden worden ist, der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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