9 Sa 993/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-04, 9 Sa 993/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-04, 9 Sa 993/05
9 Sa 993/05Arbeitsgericht04.11.2005
Regest
1. Auch eine fahrlässig begangene Fehlleistung einer Krankenhausärztin kann geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 31.01.1985 - 2 AZR 284/83 - bzgl. Arzthelferin). 2. Der Chefarzt einer Krankenhausabteilung hat sich als für die Ausbildung, Anleitung und Überwachung von Assistenzärzten verantwortlicher Arzt darum zu kümmern, dass deren Maßnahmen den medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen eines Facharztes entsprechen. Bei einer Visite von Patienten ist es Pflicht des Chefarztes, sich über die vorgenommenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen informieren zu lassen und die notwendigen fachärztlichen Entscheidungen zu treffen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.02.1987, NJW 1987, S. 1479 f.). 3. Verlässt sich eine Assistenzärztin darauf, dass sie über "kritische" Befunde eines Patienten durch das Labor des Krankenhauses informiert wird, erinnert aber auch der Chefarzt bei seiner Visite nicht an die noch fehlenden Laborbefunde, kann dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Assistenzärztin zuzumuten sein, wenn er nicht auch das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt gekündigt oder diesem jedenfalls eine Abmahnung erteilt hat (im Anschluss an BAG, Urteil vom 22.02.1979, EzA § 103 BetrVG, Nr. 23).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 993/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-04
Aktenzeichen: 9 Sa 993/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1104.9SA993.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 626 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 2 S. 1 KSchG
Leitsätze
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Auch eine fahrlässig begangene Fehlleistung einer Krankenhausärztin kann geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 31.01.1985 - 2 AZR 284/83 - bzgl. Arzthelferin).
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Der Chefarzt einer Krankenhausabteilung hat sich als für die Ausbildung, Anleitung und Überwachung von Assistenzärzten verantwortlicher Arzt darum zu kümmern, dass deren Maßnahmen den medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen eines Facharztes entsprechen. Bei einer Visite von Patienten ist es Pflicht des Chefarztes, sich über die vorgenommenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen informieren zu lassen und die notwendigen fachärztlichen Entscheidungen zu treffen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.02.1987, NJW 1987, S. 1479 f.).
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Verlässt sich eine Assistenzärztin darauf, dass sie über "kritische" Befunde eines Patienten durch das Labor des Krankenhauses informiert wird, erinnert aber auch der Chefarzt bei seiner Visite nicht an die noch fehlenden Laborbefunde, kann dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Assistenzärztin zuzumuten sein, wenn er nicht auch das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt gekündigt oder diesem jedenfalls eine Abmahnung erteilt hat (im Anschluss an BAG, Urteil vom 22.02.1979, EzA § 103 BetrVG, Nr. 23).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.06.2005 8 Ca 769/05 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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