14 Sa 370/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-07, 14 Sa 370/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-07, 14 Sa 370/05
14 Sa 370/05Arbeitsgericht07.11.2005
Regest
1. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich nicht gehindert, eine aufgrund eines Firmentarifvertrages bestehende ordentliche Unkündbarkeit im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens einzuschränken, um diesem erforderliche Strukturmaßnahmen zur Überwindung der Krise zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn bisher keine Ausnahmevorschrift über die Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen bestand. 2. Dem Arbeitgeber, der im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff der "Entlassung" im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG keine Massenentlassungsanzeige erstattet, ist für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 - Rs C 188/03- Junk zumindest Vertrauensschutz zu gewähren.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 370/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-07
Aktenzeichen: 14 Sa 370/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1107.14SA370.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 53 Abs. 3 BAT, § 1 Abs. 5 KSchG, §§ 17 ff. KSchG, Richtlinie 98/59 EG
Leitsätze
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Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich nicht gehindert, eine aufgrund eines Firmentarifvertrages bestehende ordentliche Unkündbarkeit im Falle einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens einzuschränken, um diesem erforderliche Strukturmaßnahmen zur Überwindung der Krise zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn bisher keine Ausnahmevorschrift über die Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen bestand.
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Dem Arbeitgeber, der im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff der "Entlassung" im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG keine Massenentlassungsanzeige erstattet, ist für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 - Rs C 188/03- Junk zumindest Vertrauensschutz zu gewähren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 13.01.2005 1 Ca 4192/04 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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