16 Ta 596/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-08, 16 Ta 596/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-08, 16 Ta 596/05
16 Ta 596/05Arbeitsgericht08.11.2005
Regest
Wird eine Berufung eingelegt, diese aber vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder zurückgenommen, beträgt die dem Rechtsmittel-Beklagten erstattungsfähige Verfahrensgebühr für seinen zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten und tätig gewordenen Rechtsanwalt weder 0,8 noch 1,6, sondern gemäß Nr. 3201 VV RVG 1,1.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 596/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-08
Aktenzeichen: 16 Ta 596/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1108.16TA596.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Nr. 3201 VV RVG
Leitsätze
Wird eine Berufung eingelegt, diese aber vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder zurückgenommen, beträgt die dem Rechtsmittel-Beklagten erstattungsfähige Verfahrensgebühr für seinen zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten und tätig gewordenen Rechtsanwalt weder 0,8 noch 1,6, sondern gemäß Nr. 3201 VV RVG 1,1.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.07.2005 wird der Kostenfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.06.2005 - 1 Ca 1937/04 -, der Antragstellerin zugestellt am 11.07.2005, (teilweise) abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 0,8 anstelle von 1,1 festgesetzt hat.
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Das Verfahren wird zur Neufestsetzung der Kosten an das Arbeitsgericht Solingen (Rechtspfleger/in) zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin zu 2/3 und der Beschwerdegegner zu 1/3.
Beschwerdewert: (925,21 ./. 474,21 =) 451,00 .
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