18 (11) TaBV 35/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-11, 18 (11) TaBV 35/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-11, 18 (11) TaBV 35/05
18 (11) TaBV 35/05Arbeitsgericht11.11.2005
Regest
1. Arbeitgeberverbände können ihre Tarifzuständigkeit kraft ihrer auf Art. 9 Abs. 3 GG beruhenden Satzungsautonomie beschränken und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ermöglichen. Die Tariffähigkeit des Verbandes wird dadurch grds. nicht beeinträchtigt. 2. Die Einrichtung einer OT-Mitgliedschaft ist zulässig, wenn sich aus der Satzung des Verbandes eine deutliche Abgrenzung der T- und OT-Mitgliedschaft ergibt und die OT-Mitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf die Tarifpolitik ausüben. 3. Die OT-Mitgliedschaft verstößt insbesondere nicht gegen § 3 Abs. 1 TVG und stellt auch keinen Eingriff in die Verhandlungsparität dar. 4. Die tarifvertragsschließende Gewerkschaft hat gegen den Arbeitgeberverband als Verhandlungspartner keinen Auskunftsanspruch, welches Mitglied OT-Mitglied oder T-Mitglied ist. LAG Düsseldorf 18 (11) TaBV 35/05 vom 11.11.2005, parallel bzw. teilparallel 18 (13) TaBV 37/05 vom 11.11.2005 und 18 TaBV 26/05 vom 11.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 (11) TaBV 35/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-11
Aktenzeichen: 18 (11) TaBV 35/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1111.18.11TABV35.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Art. 9 Abs. 3 GG; § 3 Abs. 1 TVG
Leitsätze
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Arbeitgeberverbände können ihre Tarifzuständigkeit kraft ihrer auf Art. 9 Abs. 3 GG beruhenden Satzungsautonomie beschränken und eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ermöglichen. Die Tariffähigkeit des Verbandes wird dadurch grds. nicht beeinträchtigt.
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Die Einrichtung einer OT-Mitgliedschaft ist zulässig, wenn sich aus der Satzung des Verbandes eine deutliche Abgrenzung der T- und OT-Mitgliedschaft ergibt und die OT-Mitglieder keinen unmittelbaren Einfluss auf die Tarifpolitik ausüben.
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Die OT-Mitgliedschaft verstößt insbesondere nicht gegen § 3 Abs. 1 TVG und stellt auch keinen Eingriff in die Verhandlungsparität dar.
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Die tarifvertragsschließende Gewerkschaft hat gegen den Arbeitgeberverband als Verhandlungspartner keinen Auskunftsanspruch, welches Mitglied OT-Mitglied oder T-Mitglied ist.
LAG Düsseldorf 18 (11) TaBV 35/05 vom 11.11.2005, parallel bzw. teilparallel 18 (13) TaBV 37/05 vom 11.11.2005 und 18 TaBV 26/05 vom 11.11.2005
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.04.2005 14 BV 169/04 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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