1 (11) Sa 900/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-16, 1 (11) Sa 900/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-16, 1 (11) Sa 900/05
1 (11) Sa 900/05Arbeitsgericht16.11.2005
Regest
Kurze Inhaltsangabe: Das beklagte Land hat das unbefristete Arbeitsverhältnis mit der schwerbehinderten Klägerin, das weniger als sechs Monate bestand, ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt. Die Klägerin ist Lehrerin für Sonderpädagogik. Die Parteien streiten, ob die Zeit eines vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses, im Rahmen dessen die Klägerin an einer Schule für Lernbehinderte unterrichtete, und die Zeit des unbefristeten Arbeitsverhältnisses, in dem sie an einer Schule für Geistigbehinderte unterrichtete, zusammenzurechnen sind. Die beiden Arbeitsverhältnisse waren während der Dauer der Sommerferien unterbrochen. LS: Auf die Wartezeit nach § 90 SGB IX sind Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber trotz sechswöchiger Unterbrechung anzurechnen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang ist bei einer Lehrerin für Sonderpädagogik auch dann zu bejahen, wenn der Unterricht zwar an unterschiedlichen Schultypen, aber an Schulen der Schulform Sonderschule erteilt wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 (11) Sa 900/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-16
Aktenzeichen: 1 (11) Sa 900/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1116.1.11SA900.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §§ 85, 90 SGB IX
Leitsätze
Kurze Inhaltsangabe: Das beklagte Land hat das unbefristete Arbeitsverhältnis mit der schwerbehinderten Klägerin, das weniger als sechs Monate bestand, ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt. Die Klägerin ist Lehrerin für Sonderpädagogik. Die Parteien streiten, ob die Zeit eines vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses, im Rahmen dessen die Klägerin an einer Schule für Lernbehinderte unterrichtete, und die Zeit des unbefristeten Arbeitsverhältnisses, in dem sie an einer Schule für Geistigbehinderte unterrichtete, zusammenzurechnen sind. Die beiden Arbeitsverhältnisse waren während der Dauer der Sommerferien unterbrochen.
LS: Auf die Wartezeit nach § 90 SGB IX sind Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber trotz sechswöchiger Unterbrechung anzurechnen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang ist bei einer Lehrerin für Sonderpädagogik auch dann zu bejahen, wenn der Unterricht zwar an unterschiedlichen Schultypen, aber an Schulen der Schulform Sonderschule erteilt wird.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 10.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal 4 Ca 1101/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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