Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-18, 16 Ta 603/05

16 Ta 603/05Arbeitsgericht18.11.2005

Regest

1. Ein nach § 121 Abs. 4 ZPO beigeordneter Verkehrsanwalt kann von der Staatskasse grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr aus Nr. 3400 VV RVG beanspruchen. 2. Schließen die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich, an dessen Zustandekommen auch der Verkehrsanwalt mitwirkt, erhält er eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) aus der Staatskasse jedenfalls dann nicht, wenn sich der Beschluss über seine Beiordnung als Verkehrsanwalt nicht ausdrücklich auf den Vergleichsabschluss erstreckt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 603/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-18

Aktenzeichen: 16 Ta 603/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1118.16TA603.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: ZPO § 121 Abs. 4; RVG § 48 Abs. 1, Nr. 3400 VV

Leitsätze

  1. Ein nach § 121 Abs. 4 ZPO beigeordneter Verkehrsanwalt kann von der Staatskasse grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr aus Nr. 3400 VV RVG beanspruchen.

  2. Schließen die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich, an dessen Zustandekommen auch der Verkehrsanwalt mitwirkt, erhält er eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) aus der Staatskasse jedenfalls dann nicht, wenn sich der Beschluss über seine Beiordnung als Verkehrsanwalt nicht ausdrücklich auf den Vergleichsabschluss erstreckt.

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Bezirksrevisors vom 22.09.2005 wird der (richterliche) Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.06.2005 3 Ca 2085/04 aufgehoben und der Vergütungsfestsetzungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Fassung der Teilabänderung vom 17.05.2005 3 Ca 2085/04 (269,12 €) wieder hergestellt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Für den Antragsteller wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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