16 Sa 1030/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-29, 16 Sa 1030/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-29, 16 Sa 1030/05
16 Sa 1030/05Arbeitsgericht29.11.2005
Regest
1. Ein vom Arbeitnehmer auf dem Original unterzeichneter, aber lediglich per Telefaxkopie zurückgesandter Aufhebungsvertrag entspricht nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. 2. Beruft sich der Arbeitnehmer später auf diesen Formmangel, liegt hierin nur in Ausnahmefällen ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1030/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-29
Aktenzeichen: 16 Sa 1030/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1129.16SA1030.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 623, 125 BGB; § 242 BGB
Leitsätze
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Ein vom Arbeitnehmer auf dem Original unterzeichneter, aber lediglich per Telefaxkopie zurückgesandter Aufhebungsvertrag entspricht nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.
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Beruft sich der Arbeitnehmer später auf diesen Formmangel, liegt hierin nur in Ausnahmefällen ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 10.06.2005 3 Ca 3436/04 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 26.11./ 01.12.2004 ( Arbeitsvertrag Transfergesellschaft ) nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.
Streitwert: unverändert (9.270,00 ).
Die Revision wird zugelassen.
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