6 Sa 1066/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-29, 6 Sa 1066/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-29, 6 Sa 1066/05
6 Sa 1066/05Arbeitsgericht29.11.2005
Regest
Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben (hier Aufgaben eines Lehrers in einer Justizvollzugsanstalt) unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1066/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-29
Aktenzeichen: 6 Sa 1066/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1129.6SA1066.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 2 Abs. 2 und 3 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (TV ATZ)
Leitsätze
Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben (hier Aufgaben eines Lehrers in einer Justizvollzugsanstalt) unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.06.2005 6 Ca 532/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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