Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-11-29, 6 Sa 1066/05

6 Sa 1066/05Arbeitsgericht29.11.2005

Regest

Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben (hier Aufgaben eines Lehrers in einer Justizvollzugsanstalt) unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1066/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-29

Aktenzeichen: 6 Sa 1066/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1129.6SA1066.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 2 Abs. 2 und 3 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst (TV ATZ)

Leitsätze

Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben (hier Aufgaben eines Lehrers in einer Justizvollzugsanstalt) unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.06.2005 6 Ca 532/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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