12 (13) Sa 1262/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-12-14, 12 (13) Sa 1262/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-12-14, 12 (13) Sa 1262/05
12 (13) Sa 1262/05Arbeitsgericht14.12.2005
Regest
Einzelfall: 1. Zu einer - von den Tarifvertragsparteien gebilligten - Betriebsvereinbarung, nach der die Arbeitnehmer im Jahr 2005 100 Zusatzstunden ohne Entgeltanspruch zu leisten haben. 2. Zu einer Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber die Lohnzahlung bis zu einem Monat stundet.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (13) Sa 1262/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-14
Aktenzeichen: 12 (13) Sa 1262/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1214.12.13SA1262.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 TVG, § 77 BetrVG, 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG
Leitsätze
Einzelfall:
- Zu einer - von den Tarifvertragsparteien gebilligten - Betriebsvereinbarung, nach der die Arbeitnehmer im Jahr 2005 100 Zusatzstunden ohne Entgeltanspruch zu leisten haben.
- Zu einer Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber die Lohnzahlung bis zu einem Monat stundet.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 28.07.2005 wird festgestellt,
dass der Kläger nicht verpflichtet ist, 100 unbezahlte Zusatzstunden gemäß der Betriebsvereinbarung vom 22.12.2004 zu erbringen,
dass die Beklagte kalendermäßig bestimmt verpflichtet ist, die Arbeitsvergütung des Klägers für den jeweils laufenden Monat zu 75 % am letzten Werktag des Monats und zu 25 % bis zum 6. Arbeitstag des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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