11 TaBV 47/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-12-15, 11 TaBV 47/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-12-15, 11 TaBV 47/05
11 TaBV 47/05Arbeitsgericht15.12.2005
Regest
1. In einem Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG kann die abgesonderte Verhandlung über die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet werden. 2. Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Wahl der inländischen Vertreter eines in einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Europäischen Betriebsrats sind gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 4 EBRG die deutschen Arbeitsgerichte international zuständig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 47/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-15
Aktenzeichen: 11 TaBV 47/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1215.11TABV47.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: ZPO § 280 Abs. 1; ArbGG §§ 2 a Abs. 1 Nr. 3 b, 82 Abs. 2 Satz 1; EBRG §§ 2, 3, 23
Leitsätze
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In einem Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG kann die abgesonderte Verhandlung über die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet werden.
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Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Wahl der inländischen Vertreter eines in einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Europäischen Betriebsrats sind gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 4 EBRG die deutschen Arbeitsgerichte international zuständig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2005
3 BV 30/05 abgeändert:
Die Anträge sind zulässig.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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