Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-12-15, 5 (15) Sa 904/05

5 (15) Sa 904/05Arbeitsgericht15.12.2005

Regest

1) Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung eine unangemessen kurze Frist zur Erklärung der Annahme (hier: "umgehend"), so ist die Fristsetzung unwirksam. 2) § 2 Abs. 2 KSchG ist auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung nicht anzuwenden. 3) Eine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers ist noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, bis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt anderen Arbeitnehmern zu kündigen oder sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (15) Sa 904/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-15

Aktenzeichen: 5 (15) Sa 904/05

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:1215.5.15SA904.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 2 KSchG, §§ 147, 148 BGB

Leitsätze

  1. Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung eine unangemessen kurze Frist zur Erklärung der Annahme (hier: "umgehend"), so ist die Fristsetzung unwirksam.

  2. § 2 Abs. 2 KSchG ist auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung nicht anzuwenden.

  3. Eine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers ist noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, bis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt anderen Arbeitnehmern zu kündigen oder sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Solingen vom 13.05.2005 - 2 Ca

2603/04 lev. - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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