Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-05-05, 9 (15) Sa 70/06

9 (15) Sa 70/06Arbeitsgericht05.05.2006

Regest

In die Lohngruppe 7 des RTV 2003 ist eingruppiert, wer durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelte Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt und in einem Tätigkeitsspektrum eingesetzt wird, das - insgesamt gesehen - nicht ohne Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten fachgerecht erledigt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (15) Sa 70/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-05

Aktenzeichen: 9 (15) Sa 70/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0505.9.15SA70.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 (RTV 2003)

Leitsätze

In die Lohngruppe 7 des RTV 2003 ist eingruppiert, wer durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelte Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt und in einem Tätigkeitsspektrum eingesetzt wird, das - insgesamt gesehen - nicht ohne Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten fachgerecht erledigt werden kann.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2005

5 Ca 2110/05 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Lohngruppe 7 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 zu vergüten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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