4 TaBV 53/05•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-05-31, 4 TaBV 53/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-05-31, 4 TaBV 53/05
4 TaBV 53/05Arbeitsgericht31.05.2006
Regest
§ 1 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conzeption für Senioren Einrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaften (ver.di) erfasst auch Arbeitnehmer, die in einem sogenannten 400-Euro-Beschäftigungsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 53/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-31
Aktenzeichen: 4 TaBV 53/05
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0531.4TABV53.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 3 I, 4 I TVG
Leitsätze
§ 1 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conzeption für Senioren Einrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaften (ver.di) erfasst auch Arbeitnehmer, die in einem sogenannten 400-Euro-Beschäftigungsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen.
Tenor
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Der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.08.2005 wird teilweise abgeändert.
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Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Arbeitnehmer/innen
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L., T.
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C., O.
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T., C.
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K., T.
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H., D.
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U., J.
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C., N.
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E., H.
innerhalb des Lohngehaltsgruppengefüges der zwischen der Pro T. D. & D. für Senioreneinrichtungen AG, vertreten durch den Vorstand und der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di, d. vertr. d. d. Bundesvorstand) unter dem 24.09.2004 geschlossenen Haustarifverträge einzugruppieren sowie die Zustimmung des Betriebsrates hierzu einzuholen und sich diese im Falle der Verweigerung durch den Betriebsrat arbeitsgerichtlich ersetzen zu lassen;
Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Antrag zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsgegnerin zugelassen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde für den Antragsteller nicht zugelassen.
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