16 (18) Sa 167/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-06-06, 16 (18) Sa 167/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-06-06, 16 (18) Sa 167/06
16 (18) Sa 167/06Arbeitsgericht06.06.2006
Regest
1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren. 2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 (18) Sa 167/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-06
Aktenzeichen: 16 (18) Sa 167/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0606.16.18SA167.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: ./.
Leitsätze
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Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.
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Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2006 2 Ca 7220/05 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 974,91 (brutto) nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 84 % die Beklagte, zu 16 % die Klägerin.
Streitwert: unverändert (1.158,45 )
Die Revision wird zugelassen.
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