Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-06-27, 8 (6) Sa 209/06

8 (6) Sa 209/06Arbeitsgericht27.06.2006

Regest

Kein Anspruch auf Beihilfe für Kontrazeptionsmittel (Anti-Baby-Pille) zwischen dem 20. und 45. Lebensjahr, wenn das Mittel trotz einer medizinischen Indikation zumindest auch dem Nebenzweck einer Empfängnisverhütung dient.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 (6) Sa 209/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-27

Aktenzeichen: 8 (6) Sa 209/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0627.8.6SA209.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: §§ 3 (1) Nr. 1, 8 (3) BVO NRW in Verbindung mit Nr. 18.3 VVzBVO

Leitsätze

Kein Anspruch auf Beihilfe für Kontrazeptionsmittel (Anti-Baby-Pille) zwischen dem 20. und 45. Lebensjahr, wenn das Mittel trotz einer medizinischen Indikation zumindest auch dem Nebenzweck einer Empfängnisverhütung dient.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil

des Arbeitsgerichts Essen vom 24.11.2005 - 3 Ca 2602/05 -

abgeändert.

Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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