8 (6) Sa 209/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-06-27, 8 (6) Sa 209/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-06-27, 8 (6) Sa 209/06
8 (6) Sa 209/06Arbeitsgericht27.06.2006
Regest
Kein Anspruch auf Beihilfe für Kontrazeptionsmittel (Anti-Baby-Pille) zwischen dem 20. und 45. Lebensjahr, wenn das Mittel trotz einer medizinischen Indikation zumindest auch dem Nebenzweck einer Empfängnisverhütung dient.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 (6) Sa 209/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-27
Aktenzeichen: 8 (6) Sa 209/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0627.8.6SA209.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 3 (1) Nr. 1, 8 (3) BVO NRW in Verbindung mit Nr. 18.3 VVzBVO
Leitsätze
Kein Anspruch auf Beihilfe für Kontrazeptionsmittel (Anti-Baby-Pille) zwischen dem 20. und 45. Lebensjahr, wenn das Mittel trotz einer medizinischen Indikation zumindest auch dem Nebenzweck einer Empfängnisverhütung dient.
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil
des Arbeitsgerichts Essen vom 24.11.2005 - 3 Ca 2602/05 -
abgeändert.
Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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