Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-07-26, 12 Sa 357/06

12 Sa 357/06Arbeitsgericht26.07.2006

Regest

1. Das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage entfällt, wenn der Vollstreckungsgegenbeklagte (Gläubiger) eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr beabsichtigt. 2. Zur Präklusion des Erfüllungseinwandes, wenn der Arbeitgeber bereits vor seiner (uneingeschränkten) Verurteilung zur Bruttolohnzahlung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 357/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-26

Aktenzeichen: 12 Sa 357/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0726.12SA357.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 767 ZPO, § 38 EStG, §§ 28 g, 28 e SGB IV

Leitsätze

  1. Das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsgegenklage entfällt, wenn der Vollstreckungsgegenbeklagte (Gläubiger) eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr beabsichtigt.

  2. Zur Präklusion des Erfüllungseinwandes, wenn der Arbeitgeber bereits vor seiner (uneingeschränkten) Verurteilung zur Bruttolohnzahlung Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte.

Tenor

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 97,7 % und der Beklagte zu 2,3 %.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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