8 (5) Sa 244/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-08, 8 (5) Sa 244/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-08-08, 8 (5) Sa 244/06
8 (5) Sa 244/06Arbeitsgericht08.08.2006
Regest
Auch wenn die Veräußerin die Kündigung des Arbeitnehmers bereits beschlossen und dem Arbeitnehmer unter Zusage einer Sozialplanabfindung bereits angekündigt hatte, die Erwerberin die Kündigung jedoch erst ausgesprochen hat, ist ein Anspruch gegenüber der Veräußerin nach § 613 a (2) 1 BGB noch nicht entstanden. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unvollständiger Information nach § 613 a (5) BGB i. Verb. mit §§ 280 ff BGB ist in einem solchen Fall jedoch dann gegeben, wenn die Veräußerin den Arbeitnehmer vor Betriebsübergang hinsichtlich der Haftung nicht darüber informiert, dass nach ihrer Auffassung nach § 613 a (2) 1 BGB nur noch die Erwerberin für die Zahlung der Abfindung haftet und der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang deshalb nicht widerspricht, wenn die Erwerberin unmittelbar danach Insolvenz anmeldet.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 (5) Sa 244/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-08
Aktenzeichen: 8 (5) Sa 244/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0808.8.5SA244.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 613 a (2) S. 1 BGB bzw. 613 a (5) i. Verb. mit §§ 280 ff BGB
Leitsätze
Auch wenn die Veräußerin die Kündigung des Arbeitnehmers bereits beschlossen und dem Arbeitnehmer unter Zusage einer Sozialplanabfindung bereits angekündigt hatte, die Erwerberin die Kündigung jedoch erst ausgesprochen hat, ist ein Anspruch gegenüber der Veräußerin nach § 613 a (2) 1 BGB noch nicht entstanden.
Eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unvollständiger Information nach § 613 a (5) BGB i. Verb. mit §§ 280 ff BGB ist in einem solchen Fall jedoch dann gegeben, wenn die Veräußerin den Arbeitnehmer vor Betriebsübergang hinsichtlich der Haftung nicht darüber informiert, dass nach ihrer Auffassung nach § 613 a (2) 1 BGB nur noch die Erwerberin für die Zahlung der Abfindung haftet und der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang deshalb nicht widerspricht, wenn die Erwerberin unmittelbar danach Insolvenz anmeldet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.01.2006 - 3 Ca 1691/05 lev - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.569,-- brutto zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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