Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-09-27, 16 Ta 512/06

16 Ta 512/06Arbeitsgericht27.09.2006

Regest

Die Zulässigkeit einer Beschwerde seitens der Landeskasse (Bezirksrevisor) nach § 66 Abs. 2 GKG setzt eine eigene Beschwer voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Bezirksrevisor den Kostenansatz beanstandet, weil nicht die zutreffende Partei als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen worden sei.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 512/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-27

Aktenzeichen: 16 Ta 512/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0927.16TA512.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 66 Abs. 2 GKG

Leitsätze

Die Zulässigkeit einer Beschwerde seitens der Landeskasse (Bezirksrevisor) nach § 66 Abs. 2 GKG setzt eine eigene Beschwer voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Bezirksrevisor den Kostenansatz beanstandet, weil nicht die zutreffende Partei als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen worden sei.

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse vom 28.07.2006 gegen den (richterlichen) Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.07.2006 5 Ca 6308/04 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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