16 Ta 512/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-09-27, 16 Ta 512/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-09-27, 16 Ta 512/06
16 Ta 512/06Arbeitsgericht27.09.2006
Regest
Die Zulässigkeit einer Beschwerde seitens der Landeskasse (Bezirksrevisor) nach § 66 Abs. 2 GKG setzt eine eigene Beschwer voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Bezirksrevisor den Kostenansatz beanstandet, weil nicht die zutreffende Partei als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen worden sei.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 512/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-27
Aktenzeichen: 16 Ta 512/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0927.16TA512.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 66 Abs. 2 GKG
Leitsätze
Die Zulässigkeit einer Beschwerde seitens der Landeskasse (Bezirksrevisor) nach § 66 Abs. 2 GKG setzt eine eigene Beschwer voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn der Bezirksrevisor den Kostenansatz beanstandet, weil nicht die zutreffende Partei als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen worden sei.
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse vom 28.07.2006 gegen den (richterlichen) Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.07.2006 5 Ca 6308/04 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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