Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-09-28, 11 Sa 828/06

11 Sa 828/06Arbeitsgericht28.09.2006

Regest

Die mehrjährige kalendermäßige Befristung der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegende Abrede stellt eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers dar, wenn die Arbeitszeiterhöhung jeweils gleichzeitig ohne Ankündigungsfrist (§ 15 Abs. 2 TzBfG analog) zweckbefristet wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 828/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-28

Aktenzeichen: 11 Sa 828/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:0928.11SA828.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 2; TzBfG §§ 14 I Satz 2 Nr. 3, 15 Abs. 2, 17 Satz 1; ZPO § 256 Abs. 1

Leitsätze

Die mehrjährige kalendermäßige Befristung der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegende Abrede stellt eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers dar, wenn die Arbeitszeiterhöhung jeweils gleichzeitig ohne Ankündigungsfrist (§ 15 Abs. 2 TzBfG analog) zweckbefristet wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 22.06.2006 - 2 Ca 552/06 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land als vollbeschäftigte Angestellte mit einem Beschäftigungsumfang von zurzeit wöchentlich 38,5 Stunden steht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und das beklagte Land zu 4/5.

Die Revision wird nur für das beklagte Land zugelassen.

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