Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-10-16, 6 Ta 491/06

6 Ta 491/06Arbeitsgericht16.10.2006

Regest

1. Eine Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung ist regelmäßig mit 2 Monatsverdiensten zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer den Vorbehalt gemäß § 2 KSchG erklärt hat. Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage nach Erklärung des Vorbehalts ist lediglich die Frage, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden kann. Es handelt sich nicht um eine Klage auf wiederkehrende Differenzleistungen. 2. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist nur dann im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn über diesen Antrag entschieden wird oder insoweit eine vergleichsweise Regelung getroffen wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ta 491/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-16

Aktenzeichen: 6 Ta 491/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1016.6TA491.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 42 IV GKG, § 2 KSchG

Leitsätze

  1. Eine Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung ist regelmäßig mit 2 Monatsverdiensten zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer den Vorbehalt gemäß § 2 KSchG erklärt hat. Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage nach Erklärung des Vorbehalts ist lediglich die Frage, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden kann. Es handelt sich nicht um eine Klage auf wiederkehrende Differenzleistungen.

  2. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist nur dann im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn über diesen Antrag entschieden wird oder insoweit eine vergleichsweise Regelung getroffen wird.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte G. pp. vom 05.09.2006 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.08.2006 - 5 Ca 2143/05 lev - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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