Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-10-20, 17 Sa 568/06

17 Sa 568/06Arbeitsgericht20.10.2006

Regest

1.) Unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die festgelegte Regelstudienzeit und nicht die durchschnittliche Studiendauer zu verstehen. 2.) Eine Überschreitung der Regelzeit ist auch dann "unzulässig" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG, wenn sie dem Studierenden nicht vorwerfbar ist. Maßstab ist insoweit nicht die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern die objektive Rechtslage. Es bedarf eines normierten Zulässigkeitsgrundes für das Überschreiten der Regelzeit.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 568/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-20

Aktenzeichen: 17 Sa 568/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1020.17SA568.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 1 b BetrAVG; § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG

Leitsätze

1.) Unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die festgelegte Regelstudienzeit und nicht die durchschnittliche Studiendauer zu verstehen.

2.) Eine Überschreitung der Regelzeit ist auch dann "unzulässig" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG, wenn sie dem Studierenden nicht vorwerfbar ist. Maßstab ist insoweit nicht die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern die objektive Rechtslage. Es bedarf eines normierten Zulässigkeitsgrundes für das Überschreiten der Regelzeit.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Essen vom 10.03.2006 Az.: 5 Ca 4732/05 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.