17 Sa 568/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-10-20, 17 Sa 568/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-10-20, 17 Sa 568/06
17 Sa 568/06Arbeitsgericht20.10.2006
Regest
1.) Unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die festgelegte Regelstudienzeit und nicht die durchschnittliche Studiendauer zu verstehen. 2.) Eine Überschreitung der Regelzeit ist auch dann "unzulässig" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG, wenn sie dem Studierenden nicht vorwerfbar ist. Maßstab ist insoweit nicht die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern die objektive Rechtslage. Es bedarf eines normierten Zulässigkeitsgrundes für das Überschreiten der Regelzeit.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 568/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-20
Aktenzeichen: 17 Sa 568/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1020.17SA568.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 1 b BetrAVG; § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG
Leitsätze
1.) Unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die festgelegte Regelstudienzeit und nicht die durchschnittliche Studiendauer zu verstehen.
2.) Eine Überschreitung der Regelzeit ist auch dann "unzulässig" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG, wenn sie dem Studierenden nicht vorwerfbar ist. Maßstab ist insoweit nicht die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern die objektive Rechtslage. Es bedarf eines normierten Zulässigkeitsgrundes für das Überschreiten der Regelzeit.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Essen vom 10.03.2006 Az.: 5 Ca 4732/05 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
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