17 Sa 613/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-10-27, 17 Sa 613/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-10-27, 17 Sa 613/06
17 Sa 613/06Arbeitsgericht27.10.2006
Regest
1. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG, wenn die Beschäftigung als Aushilfskraft ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind. 2. Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 613/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-27
Aktenzeichen: 17 Sa 613/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1027.17SA613.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG; § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005
Leitsätze
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Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist aus haushaltsrechtlichen Gründen sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG, wenn die Beschäftigung als Aushilfskraft ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind.
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Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 29.03.2006 Az.: 6 Ca 165/06 ab-
geändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird zugelassen.
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