Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-12, 6 Sa 913/06

6 Sa 913/06Arbeitsgericht12.12.2006

Regest

1. Das Feststellungsinteresse für eine Schadensfeststellung bei einer möglichen "progressionsbedingten" höheren Steuerbelastung wegen verspäteter Zahlung der Betriebsrentenanpassung durch den Arbeitgeber ist bereits dann zu bejahen, wenn ein derartiger Schaden bis zur endgültigen Klärung im Einkommensteuerjahresausgleich nicht ausgeschlossen ist. 2. Das vermeintliche Vertrauen in eine höchstrichterliche Rechtsprechung schließt ein Verschulden gem. § 276 Abs. 1 BGB nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 913/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-12

Aktenzeichen: 6 Sa 913/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1212.6SA913.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 256 ZPO; § 11 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Satz 2, 38 a Abs. 1 EStG

Leitsätze

  1. Das Feststellungsinteresse für eine Schadensfeststellung bei einer möglichen "progressionsbedingten" höheren Steuerbelastung wegen verspäteter Zahlung der Betriebsrentenanpassung durch den Arbeitgeber ist bereits dann zu bejahen, wenn ein derartiger Schaden bis zur endgültigen Klärung im Einkommensteuerjahresausgleich nicht ausgeschlossen ist.

  2. Das vermeintliche Vertrauen in eine höchstrichterliche Rechtsprechung schließt ein Verschulden gem. § 276 Abs. 1 BGB nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 4 Ca 669/06 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.07.2006 4 Ca 669/06 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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