7 (3) Sa 542/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-13, 7 (3) Sa 542/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-13, 7 (3) Sa 542/06
7 (3) Sa 542/06Arbeitsgericht13.12.2006
Regest
1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden. 4. Schließt der Arbeitnehmer in Unkenntnis des aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung noch bestehenden Widerspruchsrechts mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag, so muss darin nicht gleichzeitig ein konkludenter Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts zu sehen sein. 5. Ob die Ausübung des Widerspruchrechts in diesem Fall rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 (3) Sa 542/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-13
Aktenzeichen: 7 (3) Sa 542/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1213.7.3SA542.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
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Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.
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Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
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Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.
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Schließt der Arbeitnehmer in Unkenntnis des aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung noch bestehenden Widerspruchsrechts mit dem Betriebserwerber einen Aufhebungsvertrag, so muss darin nicht gleichzeitig ein konkludenter Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts zu sehen sein.
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Ob die Ausübung des Widerspruchrechts in diesem Fall rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 17.03.2006 5 Ca 1832/05 lev wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass zwischen den Parteien über den 01.11.2004 hinaus unbefristet ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III.
Die Revision wird zugelassen.
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