Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2006-12-21, 5 Sa 1032/06

5 Sa 1032/06Arbeitsgericht21.12.2006

Regest

Der Ausschluss von nebenberuflich tätigen Arbeitnehmern aus dem persönlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrages verstößt jedenfalls dann gegen §§ 2, 4 TzBfG, wenn die Tatsache der nebenberuflichen Tätigkeit bei einer Arbeitszeit von nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unterstellt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1032/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-21

Aktenzeichen: 5 Sa 1032/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2006:1221.5SA1032.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: Art. 3 GG, §§ 2, 4 TzBfG, Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe BRD

Leitsätze

Der Ausschluss von nebenberuflich tätigen Arbeitnehmern aus dem persönlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrages verstößt jedenfalls dann gegen §§ 2, 4 TzBfG, wenn die Tatsache der nebenberuflichen Tätigkeit bei einer Arbeitszeit von nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unterstellt wird.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.08.2006 - 3 Ca 676/06 -

abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gemäß Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe zu vergüten ist.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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