13 Sa 1275/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-03-01, 13 Sa 1275/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-03-01, 13 Sa 1275/06
13 Sa 1275/06Arbeitsgericht01.03.2007
Regest
1. Kündigt ein Arbeitgeber, bevor er eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet hat, ist die Kündigung unwirksam. Eine Heilung durch eine nachträgliche Anzeige ist nicht möglich. 2. Enthält bei einer ordentlichen Änderungskündigung das Angebot eine Änderung der Arbeitsbedingungen bereits mit Wirkung vor Ablauf der Kündigungsfrist, ist die Kündigung nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG sozial ungerechtfertigt (vgl. BAG 21.09.2006 - 2 AZR 120/06 - DB 2007, 634).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1275/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-01
Aktenzeichen: 13 Sa 1275/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0301.13SA1275.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 17 Abs. 1 KSchG § 2 KSchG
Leitsätze
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Kündigt ein Arbeitgeber, bevor er eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet hat, ist die Kündigung unwirksam. Eine Heilung durch eine nachträgliche Anzeige ist nicht möglich.
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Enthält bei einer ordentlichen Änderungskündigung das Angebot eine Änderung der Arbeitsbedingungen bereits mit Wirkung vor Ablauf der Kündigungsfrist, ist die Kündigung nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG sozial ungerechtfertigt (vgl. BAG 21.09.2006 - 2 AZR 120/06 - DB 2007, 634).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 27. September 2006 3 Ca 566/06 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 22. Februar und 27. März 2006 nicht aufgelöst ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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