Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-03-06, 8 Sa 1245/06

8 Sa 1245/06Arbeitsgericht06.03.2007

Regest

Die sog. Tarifautomatik, nach der die Leiterin einer Tageseinrichtung für Kinder nach der Anzahl der Gruppen eingruppiert bzw. vergütet wird, lässt auch bei einer ordentlich unkündbaren Mitarbeiterin, die unter den Voraussetzungen des § 43 (2) S. 2 KAVO nur um eine Vergütungsgrupe herabgruppiert werden kann, eine Herabgruppierung um mehr als eine Vergütungsgruppe zu.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1245/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-06

Aktenzeichen: 8 Sa 1245/06

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0306.8SA1245.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: §§ 20, 41, 43 KAVO

Leitsätze

Die sog. Tarifautomatik, nach der die Leiterin einer Tageseinrichtung für Kinder nach der Anzahl der Gruppen eingruppiert bzw. vergütet wird, lässt auch bei einer ordentlich unkündbaren Mitarbeiterin, die unter den Voraussetzungen des § 43 (2) S. 2 KAVO nur um eine Vergütungsgrupe herabgruppiert werden kann, eine Herabgruppierung um mehr als eine Vergütungsgruppe zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Essen vom 27.06.2006 - 7 Ca 792/06 -

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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