9 Sa 447/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-06-29, 9 Sa 447/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-06-29, 9 Sa 447/07
9 Sa 447/07Arbeitsgericht29.06.2007
Regest
Wird in einem, vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen an einem bestimmten Tag sein Ende finden wird und dem Arbeitnehmer kein Wiedereinstellungsanspruch zusteht, wenn es wider Erwarten zu einer Fortführung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes kommt, handelt es sich um inhaltlich trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche AGB-Bestimmungen, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sind.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 447/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-29
Aktenzeichen: 9 Sa 447/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0629.9SA447.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 305 c Abs. 1, 307, 306, 313 BGB
Leitsätze
Wird in einem, vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen an einem bestimmten Tag sein Ende finden wird und dem Arbeitnehmer kein Wiedereinstellungsanspruch zusteht, wenn es wider Erwarten zu einer Fortführung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes kommt, handelt es sich um inhaltlich trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche AGB-Bestimmungen, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 15.02.2007 3 Ca 3841/06 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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