7 (18) Sa 416/06•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-07-04, 7 (18) Sa 416/06
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-07-04, 7 (18) Sa 416/06
7 (18) Sa 416/06Arbeitsgericht04.07.2007
Regest
1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden. 4. Der Arbeitnehmer hat ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung, dass der Betriebsveräußerer die Verpflichtungen aus einer mit ihm abgeschlossenen Pensionierungsvereinbarung zu erfüllen hat. Kann der Arbeitnehmer seine sich aus der Vereinbarung ergebenden Ansprüche nur zum Teil beziffern, steht diese Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nicht entgegen, da die Feststellungsklage geeignet ist, den Streit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien zu klären.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 (18) Sa 416/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-04
Aktenzeichen: 7 (18) Sa 416/06
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0704.7.18SA416.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 5,6 BGG
Leitsätze
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Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.
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Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
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Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.
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Der Arbeitnehmer hat ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung, dass der Betriebsveräußerer die Verpflichtungen aus einer mit ihm abgeschlossenen Pensionierungsvereinbarung zu erfüllen hat. Kann der Arbeitnehmer seine sich aus der Vereinbarung ergebenden Ansprüche nur zum Teil beziffern, steht diese Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nicht entgegen, da die Feststellungsklage geeignet ist, den Streit insgesamt zu beseitigen und das Rechtsverhältnis der Parteien zu klären.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 08.03.2006 - 3 Ca 1787/05 lev - wird hinsichtlich der unter Ziffer 1., 4. a) c) und 7. tenorierten Ansprüche des Klägers zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 08.03.2006 3 Ca 1787/05 lev teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 85.911,00 brutto für die Monate März 2006 bis einschließlich April 2007 abzüglich in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 26.174,20 sowie Leistung der Pensionskasse in Höhe von 17.085,60 netto nebst Zinsen von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 6.136,50 brutto abzüglich 1.221,40 Pensionskassenleistung sowie abzüglich 1.869,60 Arbeitslosengeld seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.12. 2006 sowie 01.01.2007, 01.02., 01.03., 01.04. und 01.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.05.2007 zukünftig jeweils monatlich nachschüssig 6.136,50 brutto abzüglich 1.221,40 netto Leistungen der Pensionskasse zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
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