Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-08-13, 17 Sa 1006/07

17 Sa 1006/07Arbeitsgericht13.08.2007

Regest

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 34 Abs. 1 Manteltarifvertrag Nr. 9 für das Kabinenpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH vom 30. März 2004 besteht auch dann in vollem Umfang, wenn der Arbeitnehmer im anspruchsbegründenden Zeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1006/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-13

Aktenzeichen: 17 Sa 1006/07

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0813.17SA1006.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 34 MTV Nr. 9 Kabinenpersonal LTU

Leitsätze

Ein Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 34 Abs. 1 Manteltarifvertrag Nr. 9 für das Kabinenpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH vom 30. März 2004 besteht auch dann in vollem Umfang, wenn der Arbeitnehmer im anspruchsbegründenden Zeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2007 - 15 Ca 8253/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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