17 Sa 1006/07•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-08-13, 17 Sa 1006/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2007-08-13, 17 Sa 1006/07
17 Sa 1006/07Arbeitsgericht13.08.2007
Regest
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 34 Abs. 1 Manteltarifvertrag Nr. 9 für das Kabinenpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH vom 30. März 2004 besteht auch dann in vollem Umfang, wenn der Arbeitnehmer im anspruchsbegründenden Zeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1006/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-13
Aktenzeichen: 17 Sa 1006/07
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2007:0813.17SA1006.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 34 MTV Nr. 9 Kabinenpersonal LTU
Leitsätze
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 34 Abs. 1 Manteltarifvertrag Nr. 9 für das Kabinenpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH vom 30. März 2004 besteht auch dann in vollem Umfang, wenn der Arbeitnehmer im anspruchsbegründenden Zeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2007 - 15 Ca 8253/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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